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BGH entscheidet zur
Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen
Der für Rechtsstreitigkeiten über
Personenbeförderungsverträge zuständige X. Zivilsenat hat am 17.
Januar 2012 über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes
wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig
entschieden.
Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG,
erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die
Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem
ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des
ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs.
Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese
hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der
DB Services GmbH, übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet,
sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer
übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen
nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG in
Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung
ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum-
und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen.
Die Klägerin begehrt nunmehr von den
Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung
der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den
Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage
gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil
und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das
Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil
des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der
Beklagten zu 1 in Betracht komme. Das
Eisenbahnverkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast
vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des
benutzten Bahnsteigs zu sorgen.
Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und
die Revision des beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmens
zurückgewiesen.
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund
eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung
so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet.
Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang
zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang.
Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur
durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines
Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie
Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung
benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten.
Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen
aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem
Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem
möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt,
haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1,
§ 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung
der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren
Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes
Verschulden (§ 278 BGB).
Aktenzeichen: BGH, X ZR 59/11 – Urteil vom
17. Januar 2012
LG Wuppertal – 16 O 165/09 – Urteil vom 26. August 2010
OLG Düsseldorf – 18 U 158/10 – Urteil vom 20. April 2011 |